Heute ist der 13.05.2026 und während die Sonne über Untergiesing-Harlaching scheint, gibt es ernste Neuigkeiten für die Bürgergeld-Leistungsberechtigten in München. Ab dem 1. Juli 2026 wird eine neue Miethöchstgrenze eingeführt. Diese Regelung betrifft sowohl Menschen, die im SGB-II- als auch im SGB-XII-Bereich leben. Künftig werden die Mietkosten nur bis zur Höhe des 1,5-Fachen der bisherigen Mietobergrenze übernommen. Das könnte für viele eine echte Herausforderung darstellen.

Bisher konnten die Unterkunftskosten in der Regel während einer einjährigen Karenzzeit vollständig übernommen werden, gefolgt von einem sechsmonatigen Verfahren zur Kostensenkung. Nun ist es jedoch anders: Ausnahmen bei besonderen Härtefällen sind lediglich im ersten Jahr des Hilfebezugs vorgesehen. Dritte Bürgermeisterin Verena Dietl äußert Bedenken über die möglichen Auswirkungen dieser neuen Regelung auf die Betroffenen und die Stadt selbst. Besonders besorgniserregend ist, dass es keine Übergangsfristen und keine Härtefallregelungen für Senioren gibt.

Betroffene Gruppen und ihre Herausforderungen

Rund 100 Personen im SGB-XII-Bereich in München sind bereits von der Miethöchstgrenze betroffen, haben also Mieten, die über dieser neuen Grenze liegen. Viele dieser Menschen leben schon lange in ihren Wohnungen, haben vielleicht schwerwiegende chronische Erkrankungen oder Mobilitätseinschränkungen. Das macht die Situation nicht einfacher. Zudem muss im SGB-II-Bereich auch die soziale Einbindung und die notwendige Infrastruktur für Familien mit Kindern berücksichtigt werden. Hier wird es richtig kompliziert.

Aktuell sind 4.977 Personen im Rahmen der Soforthilfe untergebracht, wobei 90% von ihnen SGB-II-Leistungen beziehen. Die Stadt hat es jedoch nur geschafft, etwa 20% des Bedarfs an Bettplätzen durch eigene Notquartiere zu decken. Daher ist sie auf gewerbliche Beherbergungsbetriebe angewiesen, die monatlichen Entgelte für Bettplätze übersteigen jedoch oft das 1,5-Fache der Mietobergrenze. Hier könnte eine Finanzierungslücke von vier bis sechs Millionen Euro entstehen, wenn die Unterbringungskosten für wohnungslose Menschen nicht vollständig anerkannt werden.

Die Mietobergrenzen im Vergleich

Um die Dimension dieser neuen Regelung besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Mietobergrenzen für Bürgergeld-Empfänger in anderen großen deutschen Städten. In München liegt die Mietobergrenze für eine Person bei 890 Euro, für zwei Personen bei 1.092 Euro und für drei Personen bei 1.286 Euro. Zum Vergleich: In Berlin muss man für eine Person nur 449 Euro zahlen, während in Hamburg diese Grenze bei 573 Euro liegt. Diese Werte gelten für die Bruttokaltmiete, also inklusive kalter Nebenkosten, jedoch ohne Heizkosten. Die Mietobergrenzen sind als „angemessen“ definiert, aber es ist wichtig zu wissen, dass sie im Einzelfall überschritten werden können – wenn die Wohnungsgröße im Rahmen bleibt.

Werbung
Hier könnte Ihr Advertorial stehen
Ein Advertorial bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Botschaft direkt im redaktionellen Umfeld zu platzieren

Die Wohnungsgrößen sollten für eine Person zwischen 45 und 50 m² und für zwei Personen zwischen 60 und 65 m² liegen. Heizkosten werden separat übernommen, was für viele eine kleine Erleichterung darstellen kann, aber die Tatsache, dass die Mietkosten als Kosten der Unterkunft zusätzlich zum Regelsatz übernommen werden, macht die Lage für viele Betroffene nicht leichter.

Die neue Miethöchstgrenze könnte also nicht nur den Wohnraum für viele Münchner gefährden, sondern auch tiefere Einschnitte in ihre Lebensqualität mit sich bringen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Stadt auf diese Herausforderung einstellen wird und welche Lösungen sie für die Betroffenen parat hat.